3. November 2014

Rechte & Pflichten

Taxen sind Bestandteil des öffentlichen Personen Nahverkehrs (ÖPNV) und unterliegen einigen auf dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) beruhenden Rechtsverordnungen. Bezogen auf das Taxigewerbe sind das insbesondere:

– Taxiordnungen und Taxitarifverordnungen der kreisfreien Städte und Landkreise

– die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).

Taxameter
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass nur mit eingeschaltetem Taxameter gefahren werden darf. Der Irrglaube, dass man mit dem Fahrer um den Fahrpreis handeln darf ist falsch und nicht zulässig, weil wir genau wie Bus und Bahn der Tarifpflicht unterliegen.

Das Pflichtfahrgebiet
Die Vilsbiburger Taxen unterliegen nur innerhalb des Vilsbiburger Pflichtfahrgebietes, der Beförderungspflicht. Kein Taxifahrer ist verpflichtet über dieses Gebiet hinaus zu fahren. Das bedeutet z.B.: wenn Sie von Vilsbiburg nach Köln fahren möchten, kann diese Fahrt theoretisch vom Fahrer abgelehnt werden. In der Praxis werden solche Touren jedoch nicht verweigert.

Die Beförderungspflicht
Wir als Taxiunternehmen sind offizieller Bestandteil des ÖPNV (Öffentlicher Personen Nahverkehr) und unterliegen den Richtlinien des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Die Beförderungspflicht regelt der §13 BOKraft: “Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind nach Maßgabe der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen. Soweit nicht ein Ausschluß von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt.”

PBefG §22 Abs.1 : “Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden.”

Das bedeutet: Ein Taxifahrer kann eine Fahrt verweigern, wenn eine Person z.B. stark angetrunken ist, oder eine Gefahr für seine Sicherheit oder die seiner anderen Fahrgäste besteht. Das heißt aber auch ganz klar, dass eine Fahrt nicht abgelehnt werden darf, wenn sie “nur über eine Distanz von paar Metern” geht.

Die Mitnahme von Hand- und Reisegepäck erfolgt im Rahmen des Beförderungsvertrages.
Aus diesem Grunde müssen Taxen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichtes mindestens 50 kg Gepäck befördern können.

Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände, insbesondere:

– Gegenstände, die sich zu einer Beförderung im Taxi nicht eigenen, weil sie zu groß,
zu schwer oder zu sperrig sind
– Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder andere Sachen beschädigt werden können.

Freie Auswahl
Wussten Sie eigentlich, dass Sie sich Ihr Taxi am Taxihalteplatz aussuchen dürfen? Immer noch herrscht bei vielen der Irrglaube, dass der Fahrgast das erste Taxi aus der Reihe am Taxistand zu nehmen hat, oder bei einer telefonischen Bestellung das Taxi nehmen muss, das ihm geschickt wird. Dem ist jedoch nicht so. Sicher, der Kollege, der als erster an einem Taxistand steht, wartet schon am längsten, aber Sie müssen dennoch nicht mit ihm fahren, wenn der Kollege oder sein Fahrzeug nicht Ihren Vorstellungen entspricht. Sie müssen nicht mit jedem fahren, suchen Sie sich Ihren Fahrer und Ihr Fahrzeug nach Ihren individuellen Wünschen aus.

Der Beförderungsvertrag
Wenn ein Fahrgast sich an einen Taxiunternehmer- oder fahrer wendet, so stellt dies ein Angebot eines Vertragsabschlusses dar. Durch Nennung des Fahrzieles und der Annahme des Angebotes durch den Taxiunternehmer- oder fahrer wird der Beförderungsvertrag abgeschlossen. Setzt der Unternehmer Fahrer ein, so schließt der Fahrer als Vertreter des Unternehmers den Beförderungsvertrag mit dem Fahrgast ab. Vertragsparteien sind grundsätzlich der Fahrgast und der Taxiunternehmer.

Pflichten des Fahrgastes
Der Taxifahrer braucht nur Gepäck transportieren, das im Kofferraum untergebracht werden kann. Für größeres Gepäck können Sie in den Taxizentralen ein geeignetes Fahrzeug anfordern. Für Fahrgäste gilt auf allen Plätzen die Gurtanlegepflicht. Seit dem 1. September 2007 gilt für Fahrgäste und dem Fahrpersonal absolutes Rauchverbot im Taxi. Der Fahrpreis ist sofort nach Beendigung der Fahrt und in bar zu entrichten.
Der Taxifahrer ist nicht verpflichtet, Schecks, ausländische Währungen oder Kreditkarten zu akzeptieren. Zahlen Sie bitte nicht mit großen Geldscheinen. Prüfen Sie das Wechselgeld sofort nach, spätere Reklamationen sind zwecklos. Den Anweisungen des Fahrpersonals ist Folge zu leisten.